Allgemeine Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen („AEB“) der
Deutsche Gebäudeservice GmbH
Stand: Januar 2025
§ 1
Geltungsbereich; Abwehrklausel
- Diese AEB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Dienstleistern („Dienstleister“), falls es sich beim Dienstleister um einen Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
- Die AEB regeln die Bedingungen für die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen („Dienstleistung(en)“) für uns. Dienstleistungen im Sinne dieser AEB sind insbesondere, aber nicht abschließend:
- – Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten;
- – Montagearbeiten;
- – Reparaturarbeiten;
- – Reinigungsarbeiten aller Art;
- – Winterdienst
- – Transportleistungen
- – Regieaufwand zur Abwicklung von Versicherungsschäden
- – Datenerfassung (z.B. Erfassung und Kopieren von Vertragsunterlagen)
- – Verwaltungsleistungen
- Unsere AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Dienstleisters werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Dienstleisters vorbehaltlos Bestellungen vornehmen, Leistungen entgegennehmen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten
- Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere AEB in ihrer zum Zeitpunkt unserer Bestellung jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Abs. (1) mit demselben Dienstleister, ohne dass wir erneut auf unsere AEB hinweisen müssen.
§ 2
Vertragsschluss; Schriftform
- Nur unsere schriftlichen oder von uns schriftlich bestätigten Bestellungen sind verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (insbesondere offensichtlich(e) Rechenfehler oder Unvollständigkeiten) in unseren Bestellungen (einschließlich zugehöriger Unterlagen) hat uns der Dienstleister hinzuweisen.
- Der Dienstleister kann unsere Bestellungen nur innerhalb der darin ggf. genannten Bindungsfrist, andernfalls innerhalb von fünf (5) Werktagen ab dem in der Bestellung angegebenen Datum, durch schriftliche Bestätigung annehmen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Dienstleisters nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Als Schriftform genügt auch einfache E-Mail ohne Unterzeichnung (Textform). Gesetzliche zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
- Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AEB, die Bestandteil des schriftlichen Vertrags sind, gibt alle über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden vollständig wieder (vorbehaltlich des folgenden Absatzes). Etwaige vor Abschluss des schriftlichen Vertrags getroffene Abreden oder von uns gegebene Zusagen sind unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen
- Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AEB (§ 305b BGB). Für den Nachweis ihres Inhalts ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine etwaige schriftliche Abrede oder, wenn eine solche nicht existiert, unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 3
Vorbehalt von Rechten; Umgang mit unseren Materialien
- An allen von uns dem Dienstleister überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (im Wesentlichen unsere Bestellungsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, und sonstige physische und/oder elektronische Sachen, Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.
- Der Dienstleister darf die vorbezeichneten Gegenstände oder ihre Inhalte keinen Dritten oder eigenen, nicht befassten Mitarbeitern zugänglich machen oder mitteilen, sie nicht verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaige Kopien (auch elektronische) zu vernichten/löschen, soweit sie nicht gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder für die Vertragsdurchführung benötigt werden. Auf unsere Anforderung ist die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen und, soweit diese Bestätigung nicht erfolgt, schriftlich darzulegen, welche Gegenstände aus welchen Gründen noch benötigt werden.
§ 4
Dienstleistungen; Durchführung des Vertrags
- Der Dienstleister schuldet die vollständige, termingerechte Erbringung der Dienstleistungen einschließlich aller Nebenleistungen. Die Tätigkeit des Dienstleisters erfolgt als selbständiger und freiberuflicher Dienstleister. Er und die von ihm eingeschalteten Personen (egal, ob seine eigenen Mitarbeiter oder Dritte) standen und stehen zu uns in keinem Anstellungs-, Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
- Der Dienstleister bestimmt seine Leistungsorte, seine Leistungszeiten und die Art und Weise seiner Leistungserbringung selbständig und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er stimmt sich darüber jeweils rechtzeitig mit uns ab. Soweit die Leistungserbringung seine Anwesenheit an einem bestimmten Ort objektiv erfordert, ist der Dienstleister dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
- Sofern sich die Dienstleistung auf ein bestimmtes Objekt bezieht, wird der Dienstleister uns unverzüglich über Umständen unterrichten, die eine Gefahr für die Bewohner des Objekts oder das Objekt selbst bedeuten könnten. Droht eine akute Gefahr, die die Auslösung von Sofortmaßnahmen erforderlich macht, ist der Dienstleister berechtigt, zwingend notwendige Maßnahmen ohne Rücksprache mit uns zu ergreifen. Wir sind auch in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
- Der Dienstleister beschafft die zur Erfüllung der Dienstleistungen erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere Werkzeug und Schutzkleidung etc. auf eigenen Namen und auf eigene Kosten.
- Die Dienstleistungen werden mit größter Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und gemäß dem Stand der Technik (bzw. gemäß dem Stand der/des einschlägigen Dienstleistungsdisziplin/Faches) erbracht.
§ 5
Leistungsänderungen
- Wir können auch während der Vertragsabwicklung jederzeit Änderungen in Bezug auf die Dienstleistungen verlangen. Im Falle eines Änderungsverlangens legt der Dienstleister uns umgehend ein schriftliches Änderungsangebot vor. Änderungen werden erst wirksam, wenn und soweit wir das Änderungsangebot schriftlich bestätigt haben. Nehmen wir das Änderungsangebot nicht an, sind wir berechtigt, den bisherigen Vertrag außerordentlich kündigen, wenn uns ein Festhalten an dem bisherigen Vertrag nicht zumutbar ist.
§ 6
Leistungstermine; Verzug des Dienstleisters
- Der in unserer Bestellung angegebene Leistungszeitpunkt bzw. sonstige sich aus diesen AEB oder dem übrigen Vertrag ergebende Leistungszeitpunkte des Dienstleisters („Leistungszeit“) sind verbindlich und vom Dienstleister einzuhalten. Ist keine Leistungszeit in unserer Bestellung angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsabschluss.
- Erbringt der Dienstleister seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder kommt er in Verzug, bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Verzugsfall besteht auch unser Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz gemäß folgendem Abs. (3). Ist der Tag, an dem die Leistung des Dienstleisters spätestens zu erfolgen hat, im Vertrag bestimmt oder anhand des Vertrages bestimmbar, kommt der Dienstleister jeweils mit Ablauf dieses Tages automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf; das gesetzliche Fristsetzungserfordernis vor unserem Rücktritt oder vor unserem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt jedoch unberührt.
- Ist der Dienstleister in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen insbesondere wegen Verzugs, und neben der Erfüllung – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises des verzögerten Leistungsanteils pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch keinen höheren pauschalierten Verzugsschadensersatz als 5% des Nettopreises des verzögerten Leistungsanteils. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten und dem Dienstleister der Nachweis, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Einen Mindestschaden brauchen wir nicht nachzuweisen.
§ 7
Abnahme
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur förmlichen Abnahme der Dienstleistungen verpflichtet. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, gelten die Dienstleistungen als abgenommen, wenn wir nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erbringung der Dienstleistung Mängel zur Anzeige gebracht haben.
- Ist eine Abnahme zwischen den Parteien im Einzelfall vereinbart, trägt der Dienstleister die bei der Abnahme entstehenden Kosten. Die Abnahme – sowohl der Gesamtleistung als auch von Teilleistungen – gilt nur mit unserer schriftlichen Bestätigung als erteilt. Wir bestätigen die Abnahme durch das von uns unterzeichnete Abnahmeprotokoll.
- Die Bezahlung der Dienstleistungen stellt keine Anerkennung von deren Vertragsgemäßheit dar. Eine konkludente Abnahme ist ausgeschlossen.
§ 8
Vergütung; Abrechnung; Zahlungsbedingungen
- Der Dienstleister erhält für die geschuldeten Dienstleistungen die in der Bestellung angegebene Vergütung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Zahlung erfolgt spätestens dreißig (30) Kalendertage nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung und ordnungsgemäßem Rechnungseingang auf das Konto des Dienstleisters. Falls wir schon innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen zahlen, sind wir zu 3% Skontoabzug auf den Nettobetrag der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung berechtigt. Für die Fristwahrung zählt jeweils der Eingang unseres Überweisungsauftrags bei unserer Bank.
- Alle vereinbarten Preise und Vergütungssätze sind Festpreise und schließen, soweit nicht abweichend vereinbart, übliche Nebenkosten wie z. B. Material, Schutz gefährdeter Gegenstände gegen Schäden, Anfahrtskosten und -zeiten mit ein.
- Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für unseren Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon bedarf es jedoch – mit Ausnahme von Fällen des § 286 Abs. 3 BGB – stets der schriftlichen Mahnung durch den Dienstleister.
- Der Dienstleister und seine Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Vergütung im Krankheitsfall, ebenso wenig auf Urlaub oder Urlaubsgeld. Von der Vergütung behalten wir weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ein. Der Dienstleister führt zu entrichtende Steuern und (falls zutreffend) Sozialversicherungsbeiträge selbständig, eigenverantwortlich und ordnungsgemäß ab. Er sorgt außerdem (falls zutreffend) selbständig und eigenverantwortlich für soziale Absicherung, insbesondere für Krankenversicherung, Altersversorgung und betriebliche Unfallversicherung.
§ 9
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
- Sämtliche Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte (insbesondere § 273 BGB) sowie die Einreden des nicht erfüllten Vertrages, der Mangelhaftigkeit (jeweils § 320 BGB) und der Unsicherheit (§ 321 BGB) stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, unsere gesamte Zahlung für die jeweilige Dienstleistung zurückzuhalten, solange uns aus dem betroffenen Vertragsverhältnis noch ein Anspruch wegen unvollständig oder mangelhaft erbrachter Leistung zusteht, es sei denn, aus § 320 Abs. 2 BGB ergibt sich etwas anderes.
- Der Dienstleister ist (i) zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (a) von uns unbestritten oder (b) rechtskräftig festgestellt ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unserer Forderung steht, gegen die der Dienstleister aufrechnet; (ii) zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (a) von uns unbestritten oder (b) rechtskräftig festgestellt ist oder (c) auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung, der der Dienstleister das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt.
§ 10
Gewährleistung; Haftung; Freistellungspflicht; Versicherung
- Sind Dienstleistungen mangelhaft oder besteht auch nur der Verdacht darauf, ist der Dienstleister zur unverzüglichen Mitteilung dieses Umstandes und zur unverzüglichen Nachbesserung auf eigene Kosten verpflichtet (nach vorheriger Abstimmung mit uns). Mangelhaftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn erbrachten Dienstleistungen qualitativ nicht der vereinbarten Leistungsbeschreibung und/oder den technisch-fachlichen Anforderungen entsprechen und/oder unvollständig sind.
- Im Übrigen bleibt die Haftung des Dienstleisters nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Der Dienstleister haftet auch für sämtliche seiner Mitarbeiter. Dem Dienstleister ist bekannt, dass von der Qualität und Rechtzeitigkeit seiner Dienstleistungen auch die Vergütung abhängen kann, die wir von unserem jeweiligen Kunden erhalten, sowie unserer Haftung gegenüber dem Kunden.
- Werden wir von einem unserer Kunden oder einem Dritten aufgrund eines im Rahmen der Erbringungen einer Dienstleistung durch den Dienstleister entstandenen Personen- oder Sachschadens in Anspruch genommen und ist dieser Schaden auf eine mangelhafte Dienstleistung des Dienstleisters zurückzuführen, hat der Dienstleister uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht trifft ihn auf unser erstes Anfordern.
- Der Dienstleister unterhält seine eigene Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens EUR 5 Mio. pro Schadensfall. Wir können vom Dienstleister schriftliche Nachweise für die Erfüllung dieser Pflicht verlangen.
§ 11
Rechte an Arbeitsergebnissen
- Der Dienstleister überträgt uns alle in- und ausländischen gewerblichen Schutzrechte, die an von ihm gelieferten, individuell von ihm (und/oder seinen Erfüllungsgehilfen) erstellten Arbeitsergebnissen und/oder erbrachten Leistungen entstehen (nachfolgend kurz „Arbeitsergebnisse“).
- Unbeschadet der Regelungen in Abs. (1) räumt uns der Dienstleister an allen Arbeitsergebnissen (d.h. an sämtlichen durch die Leistung des Dienstleisters im Rahmen der Vertragsbeziehung geschaffenen Werken) im Zeitpunkt ihrer Entstehung für alle zurzeit bekannten Nutzungsarten exklusive, weltweite, zeitlich und inhaltlich unbegrenzte und unwiderrufliche, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein. Soweit dies rechtlich zulässig ist, räumt uns der Dienstleister an den Arbeitsergebnissen zudem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.
- Der Dienstleister bleibt berechtigt, alle verwendeten oder entstandenen Methoden, Ideen und das erworbene Know-how weiterhin zu nutzen und zu verwerten.
§ 12
Geheimhaltungsverpflichtung
- Der Dienstleister ist verpflichtet, die Inhalte des Vertrags vertraulich zu behandeln, es sei denn er ist zur Offenlegung aufgrund Gesetzes- oder Rechtsvorschriften verpflichtet. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht gegenüber (i) den vom Dienstleister gemäß § 13 eingesetzten Subunternehmern, (ii) verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, (ii) gegenüber Beratern (z.B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) sowie (iii) gegenüber Versicherern des Dienstleisters, sofern diese selbst entsprechenden Geheimhaltungspflichten unterliegen (sei es durch berufsständische oder gesetzliche Bestimmungen, arbeitsvertragliche Regelungen oder eine eigenständige Geheimhaltungsvereinbarung).
§ 13
Subunternehmer; Abtretungsverbot
- Der Dienstleister ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, Subunternehmer oder sonstige Personen bei der Erfüllung dieses Vertrags einzuschalten.
- Die Einschaltung aller vorbezeichneten Personen erfolgt stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Dienstleisters.
- Der Dienstleister ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten. Daneben bleibt § 354a Abs. 1 HGB unberührt.
§ 14
Besonderes Rücktritts-/Kündigungsrecht
- Wir haben in den folgenden Fällen ein besonderes Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung: (i) Der Dienstleister stellt seine Zahlungen an seine Gläubiger ein; (ii) er selbst beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen; (iii) vorbezeichneter Antrag wird zulässigerweise von uns oder einem Dritten gestellt; (iv) das Insolvenzverfahren wird als vorläufiges oder endgültiges eröffnet; oder (v) vorbezeichneter Antrag wird mangels Masse abgelehnt
§ 15
Rechtswahl; Gerichtsstand
- Diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Dienstleister unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) und sonstiges internationales Einheitsrecht gelten nicht.
- Ist der Dienstleister Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Leipzig ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesen AEB oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Dienstleister oder im Zusammenhang damit ergeben. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
§ 16
Salvatorische Klausel
- Sollten Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Stand Januar 2025